Wenn man Online-Mar­ke­­ting auf Face­book betreibt, dann ist der Face­book Pixel eines der wich­tigs­ten Werk­zeu­ge. Ohne den Pixel wäre eine Erfolgs­mes­sung der Anzei­gen auf Face­book nur schwer mög­lich. Mit der Daten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) ist beim Ein­satz des Face­book Pixels aller­dings eini­ges zu beachten.

Hin­weis: Ich bin kein Anwalt, son­dern Online-Mar­ke­­ting-Mana­­ger. Damit stellt die­ser Arti­kel also kei­ne recht­li­che Bera­tung dar. Er ent­spricht aller­dings dem Wis­sen, wel­ches wir uns im Rah­men der DSGVO ange­eig­net haben. Wir bie­ten auch Unter­stüt­zung bei Anpas­sun­gen an.

WOFÜR FACEBOOK PIXEL?

Der Face­book Pixel ist nötig, um sein Wer­be­kon­to mit sei­ner Web­sei­te zu ver­knüp­fen. Dadurch kann man erken­nen, wer über einen klick auf die Anzei­ge zur Web­sei­te gelangt. Es las­sen sich Con­ver­si­ons mes­sen und es ist auch mög­lich sehr genaue Ziel­grup­pen zu erstel­len. Damit ist der Pixel im Online-Mar­ke­­ting eigent­lich ein muss. Die Pro­ble­ma­tik ist aller­dings, dass er recht­lich gese­hen schwie­rig ist. Vor allem, wenn es um das Kre­ieren von Cus­tom Audi­en­ces geht, denn hier­bei wer­den detail­lier­te Daten der Kun­den an Face­book weitergegeben.

ERWEITERTER ABGLEICH NUR MIT EINWILLIGUNG!

Wenn man mit Cus­tom Audi­en­ces arbei­ten möch­te, muss für den Face­book Pixel auch der erwei­ter­te Abgleich (Advan­ced Matching) akti­viert sein. Wenn dies der Fall ist, kön­nen z. B. Daten wie der Name, die Tele­fon­num­mer oder auch die E‑Mail an Face­book über­tra­gen wer­den. Laut Face­book wer­den die­se zwar ver­schlüs­selt und pseud­onym behan­delt, doch geschieht dies recht­lich gese­hen nur in der Über­tra­gung selbst. Am Ende wer­den die­se Daten schließ­lich genutzt, um die Nut­zer als Wer­be­emp­fän­ger zu identifizieren.

Theo­re­tisch ist damit die Nut­zung zwar nicht ver­bo­ten, doch wäre eine aus­drück­li­che Zustim­mung der Nut­zer ein­zu­ho­len. Tech­nisch gese­hen müss­te man also dafür sor­gen, dass der Face­book Pixel deak­ti­viert ist, wenn ein Nut­zer auf die Web­sei­te gelangt. Dann müss­te ein Pop-Up auf­tau­chen, in dem Aus­drück­lich erklärt wird, wel­che Daten gesam­melt und über­tra­gen wer­den. Erst nach Zustim­mung zu die­sen Bedin­gun­gen dürf­te der Pixel mit erwei­ter­tem Abgleich akti­viert werden.

Wie Sie sehen ist also eine sol­che Imple­men­tie­rung theo­re­tisch mög­lich, doch durch solch ein Pop-Up, wür­de man die Nutz­bar­keit der eige­nen Web­sei­te deut­lich ver­schlech­tern. Die Wahr­schein­lich­keit der Zustim­mung wäre eben­falls äußerst gering. Es ist auch zwei­fel­haft, ob man die Nut­zer detail­liert genug in einem Pop-Up auf­klä­ren kann, sodass sie eine infor­mier­te Ent­schei­dung tref­fen können.

FACEBOOK PIXEL MIT OPT-OUT

Es ist also bes­ser, auf den erwei­ter­ten Abgleich ein­fach zu ver­zich­ten. Dann wür­de es rei­chen, wie üblich eine Coo­kie Noti­ce zu nut­zen, mit dem Hin­weis auf den Daten­schutz. Dort ist dann eine Beschrei­bung des Face­book Pixels nötig. Nach der DSGVO ist dar­über hin­aus aller­dings auch ein Opt-Out für die Nut­zer nötig. Den Nut­zern muss die Mög­lich­keit gege­ben wer­den, die­ser simp­le­ren Erfas­sung durch den Face­book Pixel zu wider­spre­chen. Am bes­ten lässt sich dies über ein Java­script lösen, wel­ches einen Coo­kie setzt, der wie­der­um das Track­ing deak­ti­viert. Die­ses kann man über einen Link im Daten­schutz aus­füh­ren lassen.

Wenn sie Fra­gen haben zur Anpas­sung des Face­book Pixels an die neue DSGVO oder ande­re Daten­schutz­recht­li­che Aspek­te, dann ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Sei­te.

Über den Autor: Laura Schürenberg

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